Der Ablauf des Schutzschirmverfahrens

Ein idealtypisches Schutzschirmverfahren gliedert sich in zwei Abschnitte: die Vorbereitungsphase und das eigentliche Schutzschirmverfahren.

Vorbereitungsphase

Die Vorbereitungsphase setzt je nach Unternehmensgröße Wochen bzw. Monate vor dem Antrag auf Einleitung eines Schutzschirmverfahrens an. Erkennt der Unternehmer, dass er in absehbarer Zeit zahlungsunfähig werden könnte, sollte die Zeit genutzt werden, sich mit der Sanierung mittels eines Schutzschirmes auseinanderzusetzen.

Im ersten Schritt ist die Erfassung der Fehlstellungen, die zur Krise geführt haben, erforderlich, um die Maßnahmen zu definieren, die geeignet sind, diese zu beseitigen. Neben dem Sanierungskonzept ist es notwendig, mit Hilfe eines Insolvenzstresstests die Chancen und Risiken eines Schutzschirmverfahrens/Insolvenzplanverfahrens zu prüfen. Damit erhält der Unternehmer alle erforderlichen Informationen, um zu entscheiden, ob das Schutzschirmverfahren zur Sanierung seines Unternehmens geeignet ist.

Nach Feststellung der Sanierungsfähigkeit und –würdigkeit des Unternehmens schließt sich im zweiten Schritt die Ausarbeitung des Insolvenzplans an. Parallel sind alternative Finanzierungsmöglichkeiten (Umlaufmittelfinanzierung) zu eruieren, da mit der Einleitung des Schutzschirmverfahrens mit einer Kündigung der Kredite durch die Geschäftsbanken gerechnet werden muss.

Je nach Unternehmensgröße ist ein geeigneter, insolvenzrechtlich erfahrener Sanierungsgeschäftsführer (CRO) einzubinden. Aufgrund der hohen Komplexität wird die Geschäftsleitung, die wie bisher das operative Geschäft führt und leitet, in aller Regel mit den insolvenzrechtlichen Besonderheiten überfordert sein.

Nachdem der Zeitpunkt der Antragstellung feststeht, ist der geeignete (vorläufige) Sachwalter auszuwählen. Gleichzeitig muss eine Bescheinigung nach § 270 b Abs. 1 Satz 3 InsO über die Grundvoraussetzungen eines Schutzschirmverfahrens erstellt werden. In dieser Bescheinigung ist durch einen insolvenzrechtlich versierten Fachmann zu testieren, dass das Unternehmen nur drohend zahlungsunfähig (bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit ist das Schutzschirmverfahren nicht zulässig) und die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

Schutzschirmphase

Das Schutzschirmverfahren wird durch einen Antrag beim zuständigen Amtsgericht eingeleitet. Das Amtsgericht ordnet die vorläufige Eigenverwaltung unter Bestellung des durch das Unternehmen ausgewählten (vorläufigen) Sachwalters an. Gleichzeitig wird dem Unternehmen eine Frist von maximal drei Monaten gesetzt, den Insolvenzplan vorzulegen oder sich vorher mit den Gläubigern zu einigen.

Neben der Sicherung der Betriebsfortführung (z.B. durch Insolvenzgeldvorfinanzierung, Massedarlehen) wird der Insolvenzplan den Gläubigern vorgelegt und mit ihnen abgestimmt. Kommt es zu einer Einigung, kann der Antrag – sofern sich zwischenzeitlich die drohende Zahlungsunfähigkeit nicht in eine tatsächliche Zahlungsunfähigkeit umqualifiziert hat – zurückgenommen werden. Andernfalls geht das Schutzschirmverfahren nahtlos in ein eröffnetes Insolvenzverfahren über. Dieses wird dann in Eigenverwaltung durch die Geschäftsführung und den Sanierungsgeschäftsführer geführt. Der Insolvenzplan wird dann im eröffneten Insolvenzverfahren umgesetzt.

Wie dem Vorgenannten zu entnehmen ist, ist die Vorbereitungsphase das A und O für das Gelingen der Sanierung.