Weitere Aussetzung der Insolvenzantragsverpflichtung für überschuldete Unternehmen
Die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, war für die Unternehmen (bzw. Unternehmer), die pandemiebedingt in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind (unter gewissen Voraussetzungen), bis zum 30. September 2020 suspendiert worden.
Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die zahlungsunfähigen Unternehmen bis Ende September 2020 aus eigener Kraft oder über die staatlichen Förderprogramme ihre Zahlungsfähigkeit wiedererlangen werden. Die Aufnahme von Krediten kann eine bestehende Zahlungsunfähigkeit beseitigen, aber zu einer Überschuldung führen. Die Überschuldung ist ebenfalls eine der gesetzlich vorgeschriebenen Gründe, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Am 02. September 2020 hat der Gesetzgeber nunmehr § 1 Absatz 2 COVInsAG durch folgenden Satz ergänzt:
„(2) Vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist allein die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung nach Maßgabe des Absatzes 1 ausgesetzt.“
Dies bedeutet im Klartext: Alle Unternehmen, die aktuell noch zahlungsunfähig sind (und diese nicht bis zum 30. September 2020 werden beseitigen können), müssen den Gang zum Insolvenzgericht antreten.
Nur die Unternehmen, die zahlungsfähig, aber überschuldet sind, werden bis zum 31. Dezember 2020 privilegiert. Diesen Unternehmen wird eine Übergangsfrist eingeräumt, die Überschuldung bis zum 31. Dezember 2020 durch Verhandlungen mit ihren Gläubigern (zum Beispiel durch die Vereinbarung von qualifizierten Rangrücktritten) zu beseitigen.