Der Gesetzgeber hat nunmehr eine Neuregelung verabschiedet, die die Verhandlungsposition des Gewerbemieters - bei der Betriebsschließung aufgrund der Corona-Pandemie – gegenüber dem Vermieter deutlich verbessert.
Juristisch war es bisher heftig umstritten, ob der staatlich angeordnete Lockdown zu einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. BGB führt und damit dem Gewerbemieter einen Anspruch auf Anpassung der Miete einräumt.